Eine Personelle Partnerschaft kann auch auf andere Weise erreicht werden: Das Arbeitsverhältnis mit dem “tatsächlichen” Arbeitgeber wird vorübergehend ausgesetzt oder die Arbeitszeit wird vorübergehend verkürzt, und der Arbeitnehmer schließt einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem neuen Arbeitgeber ab. In der Regel sollte es in diesen Fällen möglich sein, eine zeitliche Beschränkung eines Arbeitsvertrags ohne sachliche Gründe festzulegen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer zuvor beim neuen Arbeitgeber beschäftigt war. Eine zeitliche Begrenzung eines Arbeitsvertrags ohne sachliche Begründung kann (nur) bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. Bis zu dieser Dauer sind drei Erweiterungen möglich. Die Forderungen nach Einer Kurzarbeitsentschädigung bis zur “Kurzarbeit Null” – also einem 100-prozentigen Arbeitsausfall – lauten: Weitere finanzielle Entlastungen können durch den Umgang mit der variablen Vergütung der Mitarbeiter erzielt werden. Je nach Gestaltung des Anreizprogramms können die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise bereits bei der Erreichung der Ziele und damit bei der Berechnung der variablen Vergütung berücksichtigt werden. Es ist auch im Einzelfall möglich, Bonusentscheidungen und Bonuszahlungen zu verschieben, um das Ausmaß der Corona-Krise besser einschätzen zu können. Darüber hinaus ist es im Falle eines leistungsbezogenen Ermessensbonus nach den Gerichtsurteilen des Bundesarbeitsgerichts möglich, einen solchen Bonus auf “Null” festsetzen, wenn es trotz der Erreichung persönlicher Ziele besonders wichtige, außergewöhnliche Umstände gibt. Das Bundesarbeitsgericht hat solche außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit der Finanzkrise bei Banken festgestellt, die eine Insolvenz nur durch staatliche Liquiditätshilfen vermeiden konnten. Ob die Auswirkungen der Corona-Pandemie zu einer vergleichbaren Situation führen und ob die Entscheidungen des Gerichts zur Finanzkrise übertragbar sind, hängt vom Inhalt der Bonusvereinbarung und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ab. Nach deutschem Arbeitsrecht beinhaltet die Loyalitätspflicht der Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber keine Verpflichtung, auf das Gehalt zu verzichten, wenn sich der Arbeitgeber in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Allerdings haben verschiedene Unternehmen bereits angekündigt, dass ihre Manager als Reaktion auf die Corona-Krise vorübergehend auf einen Teil ihrer Gehälter verzichten.
Tarifvertrag kurzarbeit nrw